Unter dieser Rubrik informieren wir über die relevanten gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Tiere und Tierschutz, als auch über sonstige tierrechtliche Belange.
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Anmerkung:
Damit ist der Tierschutz seit 2002 als Staatsziel im Grundgesetz verankert.
Die Staatszielbestimmung Tierschutz enthält eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die von der Politik bei der Gesetzgebung und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts zu beachten ist.
Beim Staatsziel Tierschutz geht es darum, den Umgang mit Tieren in ethisch verträgliche, tierschutzgerechte Bahnen zu lenken.
Chronologie der Entwicklung:
1971: | Der Tierschutz wird Staatsaufgabe – Aufnahme in die konkurrierende Gesetzgebung |
1986: | Das Tier wird „Mitgeschöpf“ |
1994: | Nur der Schutz der „natürlichen Lebensgrundlagen imRahmen der verfassungsmässigen Ordnung“ schafft es in die Verfassung – Artikel 20a Grundgesetz |
2002: | In Artikel 20a des Grundgesetzes wird hinzugefügt: „und die Tiere“ |
von 1971 bis 2002: mehr als 30 Jahre für die vorstehenden 3 Worte!!! |
Obwohl der Tierschutz seit 2002 als Staatsziel definiert ist, ist bisher noch nicht mal im Ansatz erkennbar, dass dieses Staatsziel überhaupt in irgendeiner Form umgesetzt wird. Seitdem hat sich für die Tiere nichts Wesentliches geändert! Traurig aber wahr!!!
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 90a
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Anmerkung:
Durch das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht“ (TierVerbG) wurde bereits im Jahr 1990 der § 90a im BGB eingefügt. Damit sind Tiere dem Begriff der “Sache“ entrückt und als schmerzempfindliche, leidensfähige Mitgeschöpfe anerkannt.
Tierschutzgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Dieses können Sie unter dem nachstehenden Link nachlesen (Link zum „Bundesministerium der Justiz“):
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html
Im folgenden einige Kommentare zum Tierschutzgesetz.
Im § 1 dieses Gesetzes heisst es (wörtlich):
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Anmerkung:
Zu beachten sind hier insbesondere die 3 besonders markierten Worte ohne vernünftigen Grund!
Würden diese 3 Worte nicht enthalten sein, so wäre vieles was heute möglich ist und auch so durchgeführt wird, nicht möglich und wir hätten viel bessere Tierschutzstandards.
Diese 3 Worte schränken den Tierschutz sehr ein, weil kein Konsens darüber besteht, was ein vernünftiger Grund ist und dieser Begriff auch nicht gesetzlich definiert ist. So scheint es sich immer dann um „vernünftige Gründe“ zu handeln, wenn ökonomische Interessen zu wahren sind, um das Fleisch und andere tierische Produkte so preiswert wie möglich anbieten zu können, damit der Verbraucher davon profitieren kann.
Was ein vernünftiger Grund ist definiert jeder anders und so hört sich dieser §1 des Tierschutzgesetzes nur vordergründig gut an, wird aber mit diesen 3 Worten vollkommen ausgehebelt.
Diese 3 Worte sind entscheidend für die Missstände in allen Bereichen der Nutztierhaltung. Aus unserer Sicht müssen diese 3 Worte ersatzlos gestrichen werden, denn ansonsten handelt es sich hier nicht wirklich um ein „Tierschutzgesetz“, sondern eher um ein „Tier-nutzungs-gesetz“.
Man muss sich nur einmal den ersten Satz des Tierschutzgesetzes anschauen … „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“ … doch übernimmt der Mensch wirklich eine Verantwortung für die Tiere oder sorgt er für ihr Wohlbefinden? Wohl kaum! Dieser Satz thront über einem „Reich“ der millionenfachen Folter und rücksichtslosen Ausbeutung von Nutztieren. In diesem „Reich“ gibt es nahezu nur „vernünftige Gründe“, „unvernünftige Gründe“ so gut wie gar nicht. Nach dem Tierschutzgesetz scheint es sich somit um „vernünftige Gründe“ zu handeln, wenn z.B. Schweine lebenslang in Stehsärgen gehalten werden, in denen es ihnen nur möglich ist aufzustehen oder sich hinzulegen. Wo bitteschön kann hier ein vernünftiger Grund für eine solche Qual abgeleitet werden?
Und dann muss man sich mal vorstellen, dass nicht z.B. ein „Umweltminister“ darüber zu wachen hat, sondern ein sogenannter „Bundesminister für Ernährung- und Landwirtschaft“, einem Sachverwalter der Agrar- und Fleischindustrie. Grotesker geht es nicht mehr! Man sehe sich einfach mal die Riege der Bundeslandwirtschaftsminister der letzten Jahre bis heute an … für Nutztiere haben diese so gut wie nichts getan, dafür wurde aber durchweg die Agro-Industrie lobbyistisch bedient.
Im § 2 dieses Gesetzes heisst es (wörtlich):
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Anmerkung:
Insbesondere ist hier Satz 1 und 2 zu beachten, gegen den in der Massentierhaltung bei jeder Tierart permanent verstossen wird.
Im § 2a des Gesetzes wird das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ermächtigt die Anforderungen an die Haltung der Tiere nach § 2 näher zu bestimmen. Damit kommt dann die sogenannte Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) ins Spiel, in der die Haltungsbedingungen näher definiert werden und nach welcher die derzeit unmöglichen Bedingungen der Tierhaltung erlaubt sind. Aber auch selbst in der TierSchNutztV, in der die ungenügenden Haltungsbedingungen definiert sind finden sich dann doch noch Vorgaben zum Schutz der Tiere, gegen die aber auch permanent verstossen wird. Hier sind z.B. folgende Vorgaben zu nennen, die nicht beachtet werden: Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer der Ställe, die Reinigung der Anlagen (insbesondere von Ausscheidungen), die tägliche Inaugenscheinnahme aller Tiere, etc.
Es muss festgehalten werden:
Die TierSchNutztV berücksichtigt die Bestimmungen des § 2 Satz 1 und 2 TierSchG nur ungenügend und verstösst damit gegen das Tierschutzgesetz. Die TierSchNutztV als “untergesetzliche“ Rechtsverordnung hat sich an den Ge- und Verbotstatbeständen des Tierschutzgesetzes zu orientieren. Eine Einschränkung dieser Vorgaben oder gar Absenkung der gesetzlichen Tierschutzbestimmungen darf hierbei seitens des Verordnungsgebers (BMELV) nicht erfolgen.
Link zur Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
Im dritten Abschnitt des Tierschutzgesetzes (§ 4, § 4a, § 4b) sind die Bestimmungen zum Töten von Tieren deklariert.
Im § 4 Abs. 1 heisst es (u.a.):
„Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden …“
Anmerkung:
Gegen diese Vorgabe wird oftmals bei der Schlachtung verstossen, insbesondere bei der zum Teil maschinellen Schlachtung. Gerade dabei sind manche Tiere nachgewiesenermaßen oft nicht ordnungsgemäß betäubt, bevor schon mit der „Weiterverarbeitung“ begonnen wird.
Im § 4a heisst es:
- (1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
- (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.
Anmerkung:
Insbesondere die Bestimmung in Satz 2 zum Schächten (vergl. Wikipedia) von Tieren dürfte erst in den letzten Jahren Einzug ins Tierschutzgesetz gehalten haben, um damit den Bedürfnissen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, die durch vermehrte Zuwanderung nach Deutschland Ihren Anspruch geltend gemacht haben dürften. Grundsätzlich ist es nicht einzusehen, warum das Tierschutzgesetz hierzulande angepasst wurde, auch wenn das Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt ist. Bei allem Respekt vor unseren ausländischen Mitbürgern hier in Deutschland kann und darf es nicht sein, dass unsere Gesetze an die Forderungen einzelner Glaubensgemeinschaften angepasst werden. Umgekehrt würde man wohl kaum Forderungen der hier weit verbreiteten Glaubensgemeinschaften in die Gesetze anderer Staaten (z.B.: arabischer Staaten) zur Umsetzung bringen können. Es kann auch nicht alles mit der nach Art. 4 (2) des Grundgesetzes gewährleisteten ungestörten Religionsausübung begründet werden.
Im Übrigen stellt sich auch die Frage, wo der Gesetzgeber denn die Grenze beim „Aufweichen“ unserer Gesetze zieht? Im Fall des Schächtens sind es Tiere, die betroffen sind, im Fall des in 2012 gesprochenen sogenannten „Beschneidungsurteils“ sind es Menschen. Gegen eine Beschneidung steht das Recht auf körperliche Unversehrtheit, welches im Art. 2 (2) des Grundgesetzes verankert ist. Wie weit würde der Gesetzgeber wohl noch gehen?
Zum Schächten erhalten Sie noch weitere Informationen unter:
http://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/landwirtschaft/schaechten.html
Im vierten Abschnitt des Tierschutzgesetzes (§ 5, § 6, § 6a) sind die Bestimmungen für Eingriffe an Tieren deklariert.
Hiernach sind tatsächlich bestimmte mit Schmerzen verbundene Eingriffe ohne Betäubung an bestimmten Tieren erlaubt, z.B.: das Kürzen von Schwänzen oder die Kastration bestimmter Tiere (z.B.: Ferkelkastration*) bis zu einem bestimmten Alter oder das Kürzen von Schnabelspitzen bestimmter Geflügelarten (z.B.: bei Legehennen).
Dies ist schon ein Skandal an sich, denn Schmerzen werden auch von jüngeren Tieren empfunden und wenn ein Tier-„Schutz“-Gesetz dies erlaubt, dann dient es nicht dem Schutz der Tiere.
So liesse sich die Aufzählung mangelnder Aspekte im Tierschutzgesetz beliebig fortsetzen. Die vorstehenden Ausführungen sollen lediglich einige Beispiele geben. Lesen Sie einfach mal im Tierschutzgesetz nach, dann werden Sie mit Sicherheit viele Aspekte finden, die es zu verbessern gilt.
Eine Reformierung des Tierschutzgesetzes wird von den meisten etablierten Parteien befürwortet, aber von der CDU/CSU weiterhin abgelehnt (Stand: 09/2017).
* Betäubungslose Ferkelkastration: In 2013 wurde entschieden, dass diese abgeschafft werden soll, allerdings erst mit einer Übergangsfrist bis Anfang 2019.
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
Diese können Sie unter dem nachstehenden Link nachlesen (Link zum „Bundesministerium der Justiz“):
http://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/
Die korrekte Überschrift dieser Verordnung lautet:
„Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung“
Dies ist schon ein Widerspruch in sich, denn hier wird von einem „Schutz“ der Tiere gesprochen. Faktisch wird aber der Schutz, der den Nutztieren durch das Tierschutzgesetz gewährt wird, durch diese Verordnung eingeschränkt bzw. vollkommen ausgehebelt!
Wie oben bereits erwähnt geht die Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) eindeutig zu Lasten der im Tierschutzgesetz festgelegten Bestimmungen, da sie diese “aushebelt“. Nach der TierSchNutztV sind eben genau die Haltungsbedingungen erlaubt, die heute bestehen und die den Tieren soviel Leid zufügen. Die TierSchNutztV geht eindeutig zu Lasten der Tiere und unterstützt die Massentierhalter in ihrem Bestreben, die Tiere als Produktionsmittel zu degradieren. Hier sind völlig unzureichende Haltungsbedingungen deklariert, die in keinster Weise auf die Bedürfnisse der Tiere eingehen. Hier ein Beispiel, was nach der TierSchNutztV erlaubt ist: Bisher ist es erlaubt, zwei über 110 Kilogramm schwere Schweine auf der Fläche eines Einzelbetts mit zwei Quadratmetern zu halten, ohne Auslauf, ohne Frischluft und ohne Einstreu. Dies allein ist schon ein Skandal sondergleichen, von denen diese Verordnung noch eine Menge anderer bereithält.
Damit erfüllt die TierSchNutztV lediglich den Zweck, die Haltungsbedingungen ausschliesslich an der Wirtschaftlichkeit auszurichten, statt am Tierschutz.
Hier muss die Frage gestellt werden, was höher zu bewerten ist: Ein Gesetz oder eine Verordnung? Grundsätzlich steht ein Gesetz über einer Verordnung, welche ein Gesetz lediglich ergänzen kann. Im Übrigen steht das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, welches den Schutz der Tiere als Staatsziel definiert, über allen anderen Gesetzen. Dem Staatsziel Tierschutz muss endlich entsprochen werden und der Schutz der Tiere muss endlich praktiziert werden! Genau davon sind wir immer noch sehr weit entfernt.
Die folgenden Fotos zeigen ein paar wenige Beispiele, was alles nach der Nutztierhaltungsverordnung erlaubt ist. Zu erwähnen ist hier insbesondere der Platz, der den Tieren zugestanden wird.
Tier und Recht
Damit die Rechte der Tiere, die ihnen eigentlich schon allein durch das Grundgesetz und das Tierschutzgesetz gegeben sind, juristisch durchgesetzt werden können ist unbedingt ein Verbandsklagerecht erforderlich, denn die Tiere können nicht für sich selbst sprechen.
Wenn sich Tierhalter, Massentierhalter, Tiernutzer oder Behörden nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten, müssen seriöse Tierschutzorganisationen (wie z.B.: Deutscher Tierschutzbund, PETA, etc.) das Recht haben, diesen Schutz einzuklagen. Nur Verbände, die in jahrelanger Arbeit ihre Seriosität und Fachkompetenz unter Beweis gestellt haben, werden vom Staat als klageberechtigt zugelassen. Mit einer Verbands- oder Tierschutzklage könnte den Tieren wirkungsvoller geholfen werden.
Bislang können nur Tierhalter bzw. Tiernutzer die Gerichte anrufen, um z.B. gegen Tierschutzauflagen zu klagen oder wenn eine Behörde einem Versuchslabor einen Versuch untersagen will.
Dies bedeutet: Wer „weniger Tierschutz“ durchsetzen will, der kann und darf klagen. Wer aber den Tieren zu dem Schutz verhelfen will, der ihnen rechtlich zusteht, dem sind die Hände gebunden.
Mit einem eigenen Klagerecht könnten seriöse Verbände den Tierschutz direkt und engagiert vor Gericht vertreten. Es geht also bei einer Verbands- oder Tierschutzklage darum, mehr Tierschutz durchzusetzen.
Eine Verbandsklage würde beispielsweise helfen, wenn:
- Kommunen unberechtigte Tiertötungen anordnen (z.B. die Tötung beschlagnahmter Tiere oder die Tötung von Stadttauben)
- die Behörden Missstände in der Landwirtschaft oder im Privathaushalt untätig dulden
- in der Landwirtschaft Millionen Tiere nutzlos getötet werden (z.B. die männlichen Eintagsküken der Legehennen-Rassen)
- Tierversuche rechtswidrig erfolgen (obwohl es längst tierversuchsfreie Alternativen gibt)
In einigen Bundesländern gibt es bereits die Verbandsklage und zwar in:
Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und dem Saarland.
In Niedersachsen ist die Einführung eines Verbandsklagerechts geplant. Wir werden sehen, was die anderen Bundesländer daraus machen. In Bayern wurde das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine im Dezember 2014 und erneut im März 2016 abgelehnt.
Da das Tierschutzgesetz ein Bundesgesetz ist wäre es jedoch geboten, ein bundesweites Verbandsklagerecht einzuführen.
Zu Tier und Recht und zur Verbandsklage finden Sie auch unter dem folgenden Links weitere Informationen:
https://provieh.de/tierschutz-verbandsklagerecht-provieh-gibt-den-tieren-eine-stimme
http://www.tierschutzbund.de/kampagne-verbandsklage.html
Verfolgung von Tierschützern und Verschonung von Tierquälern durch Gesetze
Die Befreiung von Nutztieren, wie Hühner oder Nerze aus Agrarfabriken, durch Tierschützer gilt als strafbare Handlung (Einbruch in Gebäude und damit ggf. verbundene Sachbeschädigung). Die sehr viel schwerwiegendere tatsächliche lebenslange, körperliche und psychische Gewalt gegen diese Tiere, die durch den Betriebsinhaber ausgeübt wird, bleibt unbeanstandet und wird auch noch durch den Staat subventioniert. Auch die Befreiung von Versuchstieren durch Tierschutzaktivisten aus Laboren gilt ebenso als strafbare Handlung, während die Betreiber der Labore ungehindert die grausamsten Versuche vornehmen können, nur um vielleicht noch ein besseres Cremchen für die Haut zu entwickeln. Ist ein mit einem Brecheisen bestückter Tierschützer ein Verbrecher?
Und weiter:
Jäger z.B., sie können hierzulande fröhlich ballernd durch die Landschaft ziehen und sich dabei jederzeit auf ihr staatlich verbrieftes Recht zu töten berufen. Das Jagdrecht ist auf ihrer Seite und zwar auch dann, wenn sie Gewalt gegen Tierschützer ausüben, die ihnen im Wege stehen und die Tiere schützen wollen. In diesen Fällen haben auch nur die Tierschützer etwas zu fürchten, wegen Behinderung des Jagdbetriebes durch Anwesenheit im Jagdbezirk. Dies verstösst gegen die Interessen der Jäger – die natürlich nicht belangbar sind, weder in ihrem Tun als Schlächter der heimischen Fauna noch wegen Angriffe auf Tierschutzaktivisten.
Oder …Vier Tierrechtler ketteten sich in Spanien an die Tore eines Schlachthofes.
Hier wurde eine Klage wegen Gewaltanwendung (passive Behinderung der Anlieferung von Schlachttieren) ausgesprochen – während nur wenige Meter weiter fühlenden Lebewesen oft bei vollem Bewußtstein mit Messer und Säge, brutaler geht es schon nicht mehr, der Garaus gemacht wird. Dies passiert täglich – millionenfach.
In all diesen Fällen, in denen Tierschützer Tieren helfen wollen, werden sie selbst immer wieder als Gewalttäter abgestempelt. Grundsätzlich ist es natürlich so, dass z.B. Einbruch eine Straftat ist und strafrechtlich verfolgt werden muss. Richtig, aber diese Menschen wollen sich weder persönlich bereichern, noch gehen sie mit Gewalt gegen andere Menschen vor. Ihr einziges Anliegen ist es, Tieren zu helfen, die durch die Behörden nicht geschützt werden, obwohl diese seit der Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz dazu verpflichtet wären. Auf der anderen Seite sind die Tierquäler, die sich für ihr Tun weder rechtfertigen noch verantworten müssen.
Dies alles ist eigentlich eine Farce. Eine Farce, die millionen fühlender Lebewesen täglich mit unsäglicher Qual bezahlen müssen.
Je hilfloser die Opfer, desto gnadenloser ist ihre Ausbeutung und desto gnadenloser ist auch die Verfolgung der potentiellen Befreier.
Greenpeace-Gutachten (April 2017): Schweinehaltung ist im Regelfall illegal
Kommentierung der Albert-Schweitzer-Stiftung zum Greenpeace-Gutachten (veröffentlicht 06.05.2017):
Greenpeace ist seit einigen Monaten sehr aktiv rund um das Thema Fleisch. Dazu gehören u. a.
Proteste gegen Billigfleisch und die Forderung, den Fleischkonsum zu halbieren.
Jetzt hat Greenpeace ein Rechtsgutachten vorgelegt, nach dem die konventionelle Schweinemast in der Regel gegen das Tierschutzgesetz und die Verfassung verstößt. Das Gutachten verweist auch auf unsere Analyse der Schweinemast, in der wir zu ganz ähnlichen Schlüssen kommen. Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Punkte des Gutachtens vor:
Verordnung verstößt gegen Tierschutzgesetz
§ 2 Tierschutzgesetz regelt, dass Tiere angemessen ernährt und gepflegt sowie verhaltensgerecht untergebracht werden müssen. Außerdem darf man die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese allgemeinen Regelungen konkretisiert die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Dabei darf sie dem Tierschutzgesetz nicht widersprechen. Das Gutachten stellt allerdings fest, dass genau das geschieht: Es komme »zu einer massiven Einschränkung und zum Teil zu einer Unterdrückung der Verhaltensbedürfnisse«. »Eine solche Haltungsform lässt sich in keiner Weise mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes in Einklang bringen«, konstatiert das Gutachten.
Das Gutachten gleicht die Anforderungen des Tierschutzgesetzes mit dem ab, was die Verordnung erlaubt und kommt zu den folgenden Schlüssen:
- Bei der Ernährung werden die Verhaltensmuster der Schweine stark eingeschränkt oder vollständig unterdrückt.
- Essenzielle Bedürfnisse der Schweine werden in der »Pflege« zurückgedrängt.
- Die Unterbringung entspricht nicht den Bedürfnissen der Tiere.
- Die Haltung führt zu diversen Erkrankungen, Verletzungen und Schmerzen, die vermeidbar wären.
Damit verstößt die Verordnung gegen das Tierschutzgesetz und deshalb muss das Landwirtschaftsministerium die Verordnung neu regeln.
Initiative Tierwohl unterschreitet ebenfalls das Tierschutzgesetz
Die Initiative Tierwohl regelt, dass pro Kilogramm Schweine- und Geflügelfleisch ein einstelliger Centbetrag an Tierhalter fließt. Damit setzen die Mäster leicht erhöhte Tierschutzstandards wie etwas mehr Platz oder Beschäftigungsmaterial um. Das Gutachten stellt zum einen fest, dass solche geringen Mittel nicht zu Wohlbefinden, sondern nur zu etwas weniger Tierleid führen können. Zum anderen reichen die bislang sehr kleinen Schritte der Initiative nicht aus, um die Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu erfüllen.
Verstoß gegen das Grundgesetz
Seit 2002 hat der Tierschutz Verfassungsrang. Deshalb verstößt die Verordnung nicht nur gegen das Tierschutzgesetz, sondern auch gegen die Verfassung, wie das Gutachten erklärt. Damit wird eine Neuregelung der Verordnung noch dringender. Wenn das Bundeslandwirtschaftsministerium die Verordnung nicht maßgeblich überarbeitet, dann können die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestags per Normenkontrollklage das Bundesverfassungsgericht anrufen. Das Bundesverfassungsgericht könnte sodann die relevanten Teile der Verordnung für nichtig erklären.
Reaktion von Landwirtschaftsminister C. Schmidt (April 2017) auf das Greenpeace-Gutachten
Leider sieht unser Landwirtschaftsminister das alles ganz anders. Er hält die geltenden Vorgaben zur Schweinehaltung für verfassungskonform. Seine einzige (dünne) Begründung dafür scheint zu lauten, dass die Verordnung ohnehin immer wieder angepasst werde. Das kann einer gewissen Ironie nicht entbehren, denn Änderungen sind selten. Auch das Verbot von Legebatterien sowie die spätere Einbeziehung von »Kleingruppen-Käfigen« in das Verbot sind nur aufgrund des Bundesverfassungsgerichts erfolgt.
Link zum Originalgutachten als PDF-Datei (auch zum Download) >>>
Link zur Kommentierung des Gutachtens durch die Albert-Schweitzer-Stiftung >>>
Rechtsgutachten 2018 im Auftrag von „Vier-Pfoten“
zur Frage der Vereinbarkeit der geplanten Neuregelung der Haltung von Sauen im Deckzentrum mit dem Tierschutzgesetz
Gutachten: Kastenstände sind illegal !!!
Einführung ins Thema und Kommentierung durch die Albert-Schweitzer-Stiftung >>> hier klicken
Direkter Link zum Gutachten mit Download (PDF-Datei) >>> hier klicken
Tierschutz am Beispiel Schwedens
Schweden ist aus unserer Sicht Vorreiter, wenn es um Tierschutz und auch um Tierfutterproduktion geht. Auch wenn es in diesem Land bestimmt noch weiteren Verbesserungsbedarf gibt, so sollte Deutschland diesem Beispiel folgen und in einer ersten Stufe den verbesserten Tierschutz in Schweden auch hier einführen. Das was in Schweden möglich ist, ist auch in Deutschland umsetzbar.
Im folgenden einige Bestimmungen, die beim Tierschutz und der Tierfutterproduktion in Schweden gesetzlich vorgeschrieben sind. Schweden ist übrigens als BSE-freies Land von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ausgezeichnet worden.
Tierschutzbestimmungen:
— Weidehaltung von Kühen ist Pflicht
— Konventionelle Käfighaltung von Hühnern ist verboten
— Schnabelkürzungen bei Hühnern ist verboten, ebenso wie das Schwanzkupieren von Schweinen
— Antibiotika-Anwendung ist schon seit 1986 verboten (nur zur Therapie im Einzelfall erlaubt)
— Tageslichtforderung (Fenster) in den Ställen
— Stroh in Tierboxen ist Pflicht
— sehr strenge Schutzmaßnahmen gegen Salmonellengefahr
Tierfutterproduktion:
— Verwendung von Kadavermehl seit 1985 in Fütterung und Futterproduktion verboten
— Wasser zur Futtermittelproduktion in Trinkwasserqualität ist Pflicht